Anträge und Genehmigungen

Drohnen müssen immer ausreichend Abstand zum bemannten Flugverkehr einhalten. Wer seine Drohne in der Nähe eines Flughafens oder in einer Kontrollzone aufsteigen lassen möchte, muss deshalb die geltenden Luftfahrtregeln beachten – und den übrigen Luftraum sowie das Wetter im Blick behalten.

Drohnenflüge an Flughäfen und Flugplätzen

Drohnenflug am Flughafen


Für Drohnenflüge im Bereich von Flugplätzen und Flughäfen gelten besondere Vorschriften: Insbesondere bei der Frage, von welchen Stellen Sie eine Genehmigung benötigen, gibt es Unterschiede:

Für Flüge in einem geografischen Gebiet (Geozone) von Flugplätzen benötigen Sie die Genehmigung des Flugplatzbetreibers. Für Flüge in einer Geozone von Verkehrsflughäfen hingegen benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

Achtung: Verkehrsflughäfen, wie zum Beispiel Frankfurt, München oder Berlin, befinden sich in einer großflächigen Kontrollzone. Für Aufstiege innerhalb solcher Kontrollzonen benötigen Sie zusätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrolle. Auch kleinere Regionalflughäfen, zum Beispiel Memmingen, Friedrichshafen oder Dortmund, haben eine Kontrollzone.



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Fliegen in Kontrollzonen

Für Aufstiege innerhalb einer Kontrollzone benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe der örtlichen Flugverkehrskontrolle (Tower).

Sie können Ihren Antrag über unser Antragsformular einreichen. Für die Flughäfen der DFS bearbeiten wir Ihren Antrag. Für alle anderen Kontrollzonen leiten wir Ihren Antrag weiter, sofern uns die Kontaktdaten der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bekannt sind.

Hinweis: Aktuell werden diese Freigaben nur sehr restriktiv vergeben. Wir empfehlen die Flüge gemäß den Anforderungen der Allgemeinverfügung durchzuführen.

 Online-Formular der DFS



Weitere Einschränkungen 

Für folgende Flugvorhaben wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihre zuständige Landesluftfahrtbehörde:

  • Über Naturschutzgebieten und Wohngrundstücken
  • In einem Abstand von weniger als 150 Meter zu Menschenansammlungen
  • In einem Abstand von weniger als 150 Meter zu bestimmten Gebäuden oder Anlagen
  • In einem Abstand von weniger als 150 Meter zu bestimmten Einsatzorten und Infrastruktur
  • Über 120 Meter Höhe
  • Außerhalb der Sichtweite 

Auf den Seiten der Landesluftfahrtbehörden finden Sie die für das jeweilige Bundeland spezifischen Regelungen.



No Drone Zone


Gewitterblitz


Luftraum und Wetterlage 

Informieren Sie sich vor dem Drohnenflug über die aktuelle Situation im Luftraum. Sowohl an Flughäfen als auch im Luftraum kann es zu kurzfristigen Einschränkungen kommen. Verschaffen Sie sich außerdem einen Blick über die Wetterlage. Der Deutsche Wetterdienst versorgt nicht nur die zivile Luftfahrt mit Wetterinformationen, sondern bietet auch Flugwetterprodukte für die unbemannte Luftfahrt an. 

 Deutscher Wetterdienst